gilt nicht als Bestätigung der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Art und Menge. Der Auftraggeber hat uns die mit der Zählung und Qualitätsprüfung verbundenen Kosten und Lagerspesen auf unser Verlangen unverzüglich zu ersetzen.
6.5. Uns übergebene Manuskripte, Originale, Entwürfe, Skizzen, Muster, Modelle, Filme und sonstige Unterlagen oder Waren lagern bei uns ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Die Versicherung dieser Güter gegen welche Gefahr auch immer ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Wir sind von jeder Haftung für Beschädigung oder Verlust dieser Gegenstände, aus welchem Grunde immer, befreit, es sei denn, wir hätten die Beschädigung oder den Verlust grob fahrlässig verschuldet.
7.1. Der auf der Rechnung ausgewiesene Zahlungsbetrag ist in voller Höhe und in vollem Umfang bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung an uns zu entrichten, unabhängig der Zahlungsweise. Abzüge von Transaktionsgebühren und ähnliches, die beispielsweise bei Begleichung durch internationale Banken entstehen, werden von uns nicht akzeptiert.
7.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.
7.3. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so können wir
7.4. Eingeräumte Rabatte, Skonti oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
7.5. Bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber samt Zinsen und Kapital bleibt die Ware unser Eigentum.
8.1. Wir sind verpflichtet, innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist allfällige Mängel, die die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen, am Leistungsgegenstand zu beheben, die zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorlagen und auf einen Fehler der Konstruktion oder Produktion durch uns oder des von uns beigestellten Materials beruhen. Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren mit Ablauf dieser Frist.
8.2. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt und detailliert beschrieben hat. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern, uns zur Nachbesserung zusenden lassen oder eine angemessene Preisminderung gewähren. Ab Feststellung des Mangels durch den Auftraggeber ist jede weitere Verfügung über die Ware ohne unsere ausdrückliche Zustimmung unzulässig. Bei Zuwiderhandlung verzichtet er dadurch auf allfällige Gewährleistungsansprüche uns gegenüber. Mängel, welche nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels geltend gemacht werden, gelten als genehmigt.
8.3. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind uns die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien und Werkzeuge vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen vor Ort zu treffen, um uns die Durchführung der Gewährleistungsarbeiten zu ermöglichen.
8.4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. Wir haften insbesondere nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärischer Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8.5. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Zustimmung eigenmächtige Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
8.6. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung sind uns sämtliche Kosten, die daraus erwachsen, zu ersetzen. Aus einer Übernahme der zurückgesandten Ware können seitens des Auftraggebers keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechtsfolgen abgeleitet werden. Ebenso löst eine Prüfung des Mangels durch uns keinerlei Ansprüche des Auftraggebers oder sonstige Rechtsfolgen aus. Das Risiko der Verwendbarkeit der Ware für einen bestimmten Zweck oder in einer bestimmten Weise trägt der Auftraggeber, es sei denn, dass unsererseits eine anderslautende, schriftliche Zusage vorliegt.
Soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, bleibt unsere Haftung generell auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand unserer Leistung entstanden sind. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern uns nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
9.1. Der Auftraggeber hat diese Einschränkung unserer Haftung an seine Kunden weiterzugeben, sowie diese zu einer entsprechenden Weitergabe bis zum Endabnehmer zu verpflichten, sodass die Geltung unserer Haftungsbeschränkung bis zum Endabnehmer gewährleistet ist.
9.2. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie zum Beispiel in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen, ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
10.1. Sofern wir durch grobes Verschulden trotz angemessener, schriftlicher Nachfristsetzung in Lieferverzug geraten sollten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
10.2. Ereignisse höherer Gewalt, die uns oder einen unserer Vorlieferanten treffen, berechtigen uns, die Lieferungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich die Auslieferung aufgrund von Auswirkungen höherer Gewalt um mehr als drei Monate, ist der Auftraggeber berechtigt binnen zwei Wochen von dem hiervon betroffenen Teil der Lieferung schriftlich zurückzutreten.
10.3. Falls über das Vermögen unseres Auftraggebers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, können wir ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
10.4. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche haben wir im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, haben wir Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.
Wir sind zum Aufdruck eines Firmen- oder Markennamens auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Auftraggebers berechtigt. In der Regel sind unsere Waren mit einem Marken- oder Firmenzeichen gekennzeichnet. Werden solche Waren weiterverarbeitet oder mit anderen Produkten vermischt, so dürfen obige Zeichen in der Folge nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung verwendet werden.
12.1. Wir behalten uns sämtliche Rechte an den von uns verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen vom Auftraggeber nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns über unser Verlangen sofort zurückzustellen. Der Auftraggeber hat solche Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich an uns zurückzustellen, wenn der Auftrag anderweitig vergeben wird.
12.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
Für sämtliche sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten - einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen, ordentlichen Gerichtes in 1010 Wien vereinbart. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, gelten für die Auslegung der verwendeten Vertragsklauseln die “INCOTERMS” in der jeweils letztgültigen Fassung.
Bei Verwendung oder Veräußerung unserer Waren ist der Auftraggeber für die Einhaltung von sämtlichen, relevanten, gesetzlichen und behördlichen Vorschriften verantwortlich. Sollten eine oder mehrere in diesen Bedingungen enthaltene Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit durch spätere Umstände verlieren oder eine von beiden Parteien einvernehmlich festgestellte Vertragslücke bestehen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, den Vertrag durch eine dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder unvollständigen Bestimmung entsprechende wirksame Vertragsbestimmung zu ergänzen.
Stand: Juli 2020
-->Zum Seitenanfang